Attraktive Förderung für Ihr Blockheizkraftwerk gefällig?
Neue Blockheizkraftwerke mit einer Leistung bis 20 Kilowatt (kWel) können in bestehenden Gebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlage gestaffelt ist. Mit der Änderung der der Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie) vom 1. November 2019 wurde die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Anträge auf Förderung von KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel gestellt werden.
Die Höhe der Basisförderung richtet sich nach der elektrischen Leistung der Mini-KWK-Anlage. Beispielsweise wird eine Anlage von 1 kWel, die für Ein- und Zweifamilienhäuser geeignet ist, mit 1.900 Euro gefördert, eine Anlage mit 20 kWel hingegen mit 3.500 Euro.
Besonders effiziente Mini-KWK-Anlagen können zusätzlich zur Basisförderung einen Wärme- und/oder Stromeffizienzbonus erhalten.
Der Wärmeeffizienzbonus beträgt 25 % der Basisförderung und wird für Mini-KWK-Anlagen gewährt, die mit einem (zweiten) Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung ausgestattet sind. Zudem muss der hydraulische Abgleich im zeitlichen Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der KWK-Anlage durchgeführt werden. Hierdurch werden die thermische Effizienz und damit der Gesamtwirkungsgrad der Mini-KWK-Anlage verbessert.
Der Stromeffizienzbonus beträgt 60 % der Basisförderung und wird für KWK-Anlagen mit einem besonders hohen elektrischen Wirkungsgrad gemäß folgender Tabelle gewährt. Diesen Wirkungsgrad erreichen derzeit in der Regel nur Brennstoffzellen-KWK-Anlagen.
Ab dem 1. Januar 2021 können keine neuen Anträge gestellt werden. Alle bis zum 31. Dezember 2020 gestellten Anträge für förderfähige Maßnahmen können bewilligt werden.
Quelle: bafa.de
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